Rechtsprechung
OLG Karlsruhe, 17.06.2021 - 9 W 29/21 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Justiz Baden-Württemberg
§ 485 Abs 1 ZPO, § 485 Abs 2 ZPO
Einholung eines Sachverständigengutachtens zum gesundheitlichen Zustand einer Person in einem selbständigen Beweisverfahren - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 485 Abs. 1 ; ZPO § 485 Abs. 2
Einholung eines Sachverständigengutachtens zum gesundheitlichen Zustand einer Person im selbständigen Beweisverfahren - rechtsportal.de
ZPO § 485 Abs. 1 ; ZPO § 485 Abs. 2
Einholung eines Sachverständigengutachtens zum gesundheitlichen Zustand einer Person im selbständigen Beweisverfahren
Verfahrensgang
- LG Freiburg, 11.03.2021 - 6 OH 2/21
- OLG Karlsruhe, 17.06.2021 - 9 W 29/21
Papierfundstellen
- FamRZ 2022, 536
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (6)
- BGH, 24.09.2013 - VI ZB 12/13
Selbständiges Beweisverfahren: Rechtliches Interesse an einer vorprozessualen …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 17.06.2021 - 9 W 29/21
Aus den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens in Arzthaftungsfällen lässt sich dazu nichts entnehmen, da es in diesen Fällen jeweils einerseits um den gegenwärtigen Zustand der betreffenden Person ging und andererseits um die Ursache eines Personenschadens im Sinne von § 485 Abs. 2 Ziffer 2 ZPO (vergleiche beispielsweise BGH, NJW 2003, 1741; BGH, MDR 2013, 1342; BGH, NJW 2020, 2273).Bei Gutachten in Arzthaftungsfällen ist vielfach von einer solchen Aussicht auszugehen, da Gutachten sich in diesen Fällen zum einen auf eine Untersuchung der betreffenden Person und zum anderen vor allem auf eine Auswertung der vorhandenen Behandlungsunterlagen stützen können (vergleiche zur Anwendung von § 485 Abs. 2 ZPO in Arzthaftungsfällen BGH, NJW 2003, 1741; BGH MDR 2013, 1342; BGH NJW 2020, 2273).
- BGH, 21.01.2003 - VI ZB 51/02
Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens über Arzthaftungsansprüche
Auszug aus OLG Karlsruhe, 17.06.2021 - 9 W 29/21
Aus den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens in Arzthaftungsfällen lässt sich dazu nichts entnehmen, da es in diesen Fällen jeweils einerseits um den gegenwärtigen Zustand der betreffenden Person ging und andererseits um die Ursache eines Personenschadens im Sinne von § 485 Abs. 2 Ziffer 2 ZPO (vergleiche beispielsweise BGH, NJW 2003, 1741; BGH, MDR 2013, 1342; BGH, NJW 2020, 2273).Bei Gutachten in Arzthaftungsfällen ist vielfach von einer solchen Aussicht auszugehen, da Gutachten sich in diesen Fällen zum einen auf eine Untersuchung der betreffenden Person und zum anderen vor allem auf eine Auswertung der vorhandenen Behandlungsunterlagen stützen können (vergleiche zur Anwendung von § 485 Abs. 2 ZPO in Arzthaftungsfällen BGH, NJW 2003, 1741; BGH MDR 2013, 1342; BGH NJW 2020, 2273).
- BGH, 19.05.2020 - VI ZB 51/19
Beweisfragen zu Inhalt und Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht als …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 17.06.2021 - 9 W 29/21
Aus den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens in Arzthaftungsfällen lässt sich dazu nichts entnehmen, da es in diesen Fällen jeweils einerseits um den gegenwärtigen Zustand der betreffenden Person ging und andererseits um die Ursache eines Personenschadens im Sinne von § 485 Abs. 2 Ziffer 2 ZPO (vergleiche beispielsweise BGH, NJW 2003, 1741; BGH, MDR 2013, 1342; BGH, NJW 2020, 2273).Bei Gutachten in Arzthaftungsfällen ist vielfach von einer solchen Aussicht auszugehen, da Gutachten sich in diesen Fällen zum einen auf eine Untersuchung der betreffenden Person und zum anderen vor allem auf eine Auswertung der vorhandenen Behandlungsunterlagen stützen können (vergleiche zur Anwendung von § 485 Abs. 2 ZPO in Arzthaftungsfällen BGH, NJW 2003, 1741; BGH MDR 2013, 1342; BGH NJW 2020, 2273).
- BGH, 06.12.1989 - IVa ZR 249/88
Feststellung eines Pflichtteilsentziehungsrechts
Auszug aus OLG Karlsruhe, 17.06.2021 - 9 W 29/21
Es gibt keinen rechtlichen Gesichtspunkt, der generell bis zum Tod eines Menschen einer rechtlichen Klärung von späteren erbrechtlichen Fragen entgegenstehen würde (vergleiche zur Wirksamkeit einer Pflichtteilsentziehung BGH, NJW 1990, 911). - OLG Frankfurt, 30.01.1997 - 20 W 21/97
Durchführung eines Beweisverfahrens im Verfahren der freiwilligen …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 17.06.2021 - 9 W 29/21
Auch die von der Antragsgegnerin zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt (NJW-RR 1997, 581 ist = FamRZ 1997, 1021) würde nicht entgegenstehen; denn im Fall des Oberlandesgerichts Frankfurt ging es - anders als vorliegend - um ein Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit. - OLG Koblenz, 26.09.2002 - 5 U 1940/01
Feststellung künftiger Erbfallforderungen
Auszug aus OLG Karlsruhe, 17.06.2021 - 9 W 29/21
In diesem Punkt unterscheiden sich die Voraussetzungen für die Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens von den Voraussetzungen eventueller erbrechtlicher Feststellungsklagen (vergleiche dazu OLG Koblenz, FamRZ 2003, 542).